Gerichts-TV
Gerichts-TV
40 Seiten
Nr. 05105
In seinem Urteil vom 24. Januar 2001 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmte allgemeine Verbot von Ton- und Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Durch die Öffnung der Gerichte für Fernsehübertragungen bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfahrensbeteiligten sowie das Risiko einer wirklichkeitsverzerrenden Darstellung der Medien. Auf der anderen Seite ist dieses Thema alles andere als speziell und besonders. Es ist ein Stück aus einem sehr viel größeren Sachverhalt, den man mit den beiden basalen Begriffen 'Privat' und 'Öffentlich' kennzeichnen kann. Warum ist die Übertragung aus Gerichtssälen erwünscht oder unerwünscht und warum ist dieser Sachverhalt polarisierend? Beide Gesichtspunkte, der im Range des verfassungsrechtlichen eher auf den konkreten Sachverhalt bezogene Diskurs und seine Einbindung in diese allgemeine und heute an vielen Teilbereichen verifizierbare Problematik von privat und öffentlich, machen das Thema reizvoll, facettenreich, bringen ihm auch das Maß an Emotionen, das einer öffentlichen Verhandlung immer wieder gut tut.
Einleitung
Dr. Norbert Schneider Kameras statt Gerichtszeichner
Karl-Ulrich KuhloSaal- oder Medienöffentlichkeit
Informationsgesellschaft
Medienfreiheit
Auslandsvergleich
Unterschiede bei Verwaltungsgerichtsverfahren
Erfahrungen vor dem BundesverfassungsgerichtGerichts- TV
Prof. Dr. Hubertus GersdorfEinleitung
Entstehungsgeschichte des § 169 Satz 2 GVG
Betroffenheit des Grundrechts der Rundfunkfreiheit: status negativus oder status positivus?
Zur Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Zur Lösung des grundrechtlichen Problems
Güterabwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Zulässiges Ziel: Betroffenheit eines Schutzgutes
Erforderlichkeit
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Ergebnis
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